§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Immaterielles KulturErbe Salzkammergut (IKES)“
(2) Er hat seinen Sitz in Bad Ischl und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

den Schutz des immateriellen Kulturerbes gemäß der UNESCO Konvention zum Schutz des Immateriellen Kulturerbes vom Oktober 2003 vor allem in Bezug auf das kulturelle Erbe des Salzkammergutes,

die Sicherung des Respekts vor dem immateriellen Kulturerbe und den betreffenden Gemeinschaften, Gruppen und Individuen,

die Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung des immateriellen Kulturerbes als identitätsstiftender Faktor gesellschaftlicher Entwicklung und seiner gegenseitigen Wertschätzung auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene

die Förderung der regionalen und überregionalen (internationalen) Zusammenarbeit und Unterstützung

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Veranstaltung von Vorträgen, Symposien, Versammlungen, geselligen Zusammenkünften, Ausstellungen, Diskussionen und Ähnlichem, bzw. Teilnahme an solchen Veranstaltungen.
b) Herausgabe von Publikationen
c) Lobbying bei nationalen und internationalen Entscheidungsträgern
d) Veranstaltung und Teilnahme an Reisen zu regionalem und überregionalem (internationalem) Erfahrungsaustausch
e) aktive kulturelle Betätigung

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) Erträgnisse aus den Vereinsaktivitäten
d) öffentlichen und privaten Zuwendungen (Subventionen)
e) Vermächtnisse
f) Sammlungen
e) Sonstiges

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Gast- und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Gastmitglieder sind jene, die während einer definierten Zeit (z.B. während einer Veranstaltung) als Gäste in den Verein aufgenommen werden und Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
(5) Die Aufnahme von Gastmitgliedern erfolgt durch den Vorstand, wobei der Beginn das Ende der Mitgliedschaft bereits bei der Aufnahme festgelegt wird.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Bei Gastmitgliedern endet die Mitgliedschaft mit dem bei der Aufnahme festgesetzten Termin.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendermonats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe oder das Datum der persönlichen Übergabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand oder auf Antrag von der Vollversammlung auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
(6) Ist kein Termin festgelegt, so endet die Gastmitgliedschaft 2 Monate nach Beschluss der Aufnahme.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 idgF. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder EMail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in. Die Generalversammlung kann auf Antrag zusätzliche Personen als Beisitzer in den Vorstand wählen.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 idgF. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern, sowie von Gastmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

Vereinsnummer: ZVR-Zahl: 236852805

Schlösser, Burgen, Kirchen: sie alle sind durch internationale Abkommen geschützt. Weltkulturerberegionen wurden geschaffen. Alles umschrieben als materielles Kulturerbe – als im wahrsten Sinne des Wortes: zum Angreifen.

Doch unser Leben besteht mehrheitlich aus Vergänglichem: aus Tun, aus Erleben, aus Wissen, aus Lernen, aus „Pfachtl“, aus Reden, Singen, Musizieren, Gestalten: Umschrieben wird dies alles als Immaterielles Kulturerbe.

Die UNESCO, welche im Oktober 2003 eine Konvention zum Schutz des immateriellen Kulturerbes verabschiedet hat, umschreibt die Ziele:

  • Schutz des immateriellen Kulturerbes
  • Sicherung des Respekts vor dem immateriellen Kulturerbe und den betreffenden Gemeinschaften, Gruppen und Individuen
  • Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung des immateriellen Kulturerbes als identitätsstiftender Faktor gesellschaftlicher Entwicklung und seiner gegenseitigen Wertschätzung auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene
  • Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung

Kriterien für Immaterielles Kulturerbe:

  • Weitergabe von Generation zu Gerneration
  • Ständige aktive Neugestaltung von verschiedenen sozialen Gruppen und Kollektiven in Bezug auf ihre Umwelt und Geschichte
  • Förderung des Selbstbewusstseins und das Gefühl der Sicherheit bzw. Beständigkeit

Themenbereiche des immateriellen Kulturerbes:

  • Mündlich überlieferte Traditionen und Ausdrucksformen: Lied, Musik, Tanz, Rituale, Sprache (Dialekt, Fachsprache, …)
  • Darstellende Künste: Kleinkunstbühnen, Laienspiel, Zirkus, Straßenkunst, Medien, Zeichnen, Malen, Schnitzen
  • Gesellschaftliche Bräuche, Rituale und Feste: Lokales, Regionales, Öffentlicher und kirchlicher Brauch, Jahresablauf, Lebenslauf, Stände und Berufe, Vereine, Genossenschaften, Bünde, Parteien, Sport, Spiel, Freizeit
  • Wissen und Praktiken im Umgang mit der Natur und dem Universum – lokales Wissen: Alltagswissen (Botanik, Zoologie, Wetter, Sterne,…) Religion – Esoterik – Spiritualität, Traditionelle Medizin (inkl. Hygiene, Sexualiät, Tod), Land- und Viehwirtschaft (Almwirtschaft, Waldbau, Wein- und Gartenbau, Landnutzung), Bergbau (inkl. Verarbeitung – Salinen- und Hüttenwesen), Kalender, Zeitrechnung, Maße, Gewichte, Geld; Nahrung (inkl. Tischsitten, Genussmittel, …); Sammelwirtschaft, Jagd, Fischerei, Vogelfang, Imkerei, Beeren, Pilze, Kräuter; Wissen um natürliche Ressourcen (Holz, Wasser, Wolle, Nahrung, Minerale, …), Entsorgung, Wiederverwertung, Energienutzung;
  • Fachwissen über traditionelle Handwerkstechniken (inkl. Kochen und Konservierung): Material- und Gerätekunde, Verarbeitungswissen, Anwendungswissen.

 

Ein paar Gedanken zum Immateriellen Kulturerbe:

Liebe BesucherInnen dieser Seiten!

Wie die Seele den aus Fleisch und Blut bestehenden Menschen zum Leben erweckt, so wird auch erst durch das ungreifbare immaterielle Kulturgut eine Region, ein Kulturkreis und eine Gemeinschaft zum Leben erweckt.

Obwohl selbst unsichtbar, macht es Sichtbares erlebbar.

Die 2003 von der UNESCO verabschiedete Konvention zum Schutz des immateriellen Kulturgutes, welcher Österreich 2009 beigetreten ist, will dieses nur sehr schwer fassbare Kulturgut ins Bewusstsein bringen.

Wesentliche Merkmale sind:

Beständigkeit und Nachhaltigkeit: Kulturgut kann nicht "Verordnet" werden, weder durch Gesetze noch durch kurzlebige Modetrends. Erst wenn es durch mehrere (mindestens 3) Generationen gelebt und weiter gegeben wird, bekommt es eine wirkliche kulturelle Bedeutung. Dabei geht es nicht darum, ob Kulturgut "alt" ist. Es geht um Langlebigkeit, Gelebtheit und Weiterentwicklung.

Identitätsstiftend: Immaterielles Kulturgut bestimmt Handlungen, Verhalten und nicht zuletzt das Aussehen einer Gesellschaft: sei es eine Region, welche erst im Zusammenspiel zwischen Natur, geschichtlicher Entwicklung und dem immateriellen Kulturerbe zu dem geworden ist, was sie heute darstellt, oder einer Interessensgemeinschaft, wie Handwerksgilden, welche erst durch die langjährige und Generationen übergreifende Weitergabe und Weiterentwicklung ihres Wissens und Könnens die heute möglichen Spitzenleistungen vollbringen können.

Lebendigkeit: immaterielles Kulturgut kann man nicht konservieren. Es muss ständig ausgeübt, muss gelebt werden. Denn ist es einmal weg, so kann man es nicht wieder beleben. Es muss neu begründet (geboren) werden und es braucht wieder eine lange Zeit, bis es als Kulturgut eine Menschengemeinschaft prägt.

Legalität: die Gesellschaft spiegelt sich nicht zuletzt in ihrem immateriellen Kulturgut. Das gilt auch für die von ihr aufgestellten Normen. Es ergibt keinen Sinn, Kulturgut, welches von der Gesellschaft abgelehnt, ja sogar mit Strafen bedroht wird, zu fördern. Das ist jedoch kein Hindernis für eine Weiterentwicklung, da sich die Normen und deren ständiger Neufestlegung nicht zuletzt am immateriellen Kulturgut widerspiegeln. Gegenüber der Gesellschaft muss immaterielles Kulturgut sehr wohl vor zeitgeistiger Intoleranz geschützt werden.

Chancen und Möglichkeiten:

Erkennen der Vielfalt & Angebot: Durch das sichtbar und erkennbar machen des Könnens, der Eigenheiten und des Wissens kann jeder seine Interessen wecken ("nur was man kennt, kann man beurteilen und nutzen"). Je breiter die Listung und Sichtbarmachung fortschreitet, desto mehr Menschen können sich wieder finden. Dadurch entsteht ein großes Angebot, was garantiert, dass jene Menschen das immaterielle Kulturgut weiter tragen, welche sich am besten damit identifizieren.

Selbstbewusstsein & Toleranz: Wenn Menschen das für sie Richtige und Beste gefunden haben, so stärkt dies das Selbstbewusstsein. Das wiederum erzeugt eine höhere Toleranz für andere Kulturgüter. Neid und Missgunst wird durch Neugier ersetzt.

Touristische Optimierung & Förderung der vorhandenen Stärken: Wenn ich die regionalen identitätsstiftenden Eigenheiten herausfiltre und gut dokumentiere, so kann ich die vorhandenen Stärken fördern und eine Region im touristischen Bereich besser positionieren. Es entsteht keine aufgesetzte Folklore oder touristischer Einheitsbrei, was wiederum die Identifizierung der Bevölkerung mit dem touristischen Angebot einer Region verbessert. Das erhöht die Attraktivität einer Region und vermindert Abkapselungserscheinungen der ansässigen Bevölkerung. Man verliert das Gefühl der Prostitution und des "verkauft werdens": man geht aufeinander zu. Als Folge entstehen attraktive und hochwertige Arbeitsplätze.

Das immaterielle Kulturgut ist eine große Chance in gesellschaftspolitischer, kulturpolitischer und wirtschaftspolitischer Hinsicht: es (er)fordert die Aktivität jedes Einzelnen. Je mehr teilnehmen, desto besser wird die kulturelle Stärke. Passivität ist nicht möglich.

Aktive Menschen sind zufriedener und toleranter: Reibungsverluste werden vermindert, Selbstachtung und Wertschöpfung steigen.

Ludwig Wiener, Obmann IKES

Auf der Internationalen UNESCO Liste der immateriellen Kulturgüter

Geigenbau in Cremona Das Cremoneser Geigenbau Handwerk ist für ihre Tradition bei der Gestaltung und Restauration von Geigen, Bratschen, Celli und Kontrabässe bekannt. Geigenbauer lernen an einer Fachschule, die auf eine enge Lehrer-Schüler-Beziehung basiert, bevor sie in einer lokalen Werkstatt ihre Techniken Lehre weiter perfektionieren - ein nie endender Prozess.

Jeder Geigenbauer erzeugt 3-6 Instrumente pro Jahr. Der Bau und die Formgebung erfolgt in Handarbeit, je nach den verschiedenen akustischen Eigenheiten jedes Holzstückes. Keine zwei Violinen sind gleich. Jeder Teil des Instruments ist aus einem speziellen, sorgfältig ausgewählten Holz gefertigt. Es werden keine industriellen (Halb-)Fertigprodukte verwendet.

Handwerkskunst erfordert ein hohes Maß an Kreativität: der Handwerker hat die allgemeinen Regeln und und sein persönliches Wissen beim Bau eines jedes einzelnen Instrument anpassen. Dei Cremoneser Geigenbauer sind zutiefst davon überzeugt, dass sie ihr Wissen grundlegend für die Weiterentwicklung ihrer Handwerkskunst ist. Unerlässlich ist der Dialog mit den Musikern, um deren Bedürfnisse zu verstehen.

Zu einer Zeit, in der Antonio Stradivari in Italien seine letzten Instrumente baute, begann auch in Goisern der Geigenbau.

Um 1735 werden Paul Peer, Josef Kefer und Johann Gändl zum ersten Mal als „Geigenmacher“ erwähnt. Nach der Blüte von ca. 1755 bis 1780 hielt sich das Handwerk noch bis Mitte des 19. Jhdts. In der kleinen Ortschaft Ramsau in Bad Goisern entwickelte sich die Goiserer Geigenbauschule, welche über 4 Generationen andauerte. Die 5. Generation führt und entwickelt diese Geigenbauschule derzeit weiter.

Geschichte

Mit sächsischen und süddeutschen Einflüssen formte sich bei den Goiserern ein ganz eigener Stil, dem wir nachgegangen sind:

Der Umriss fast aller Violinen zeigt eindeutig Gemeinsamkeiten auf. Die runden Schultern, der offene C-Bügel und die kurzen Ecken sind Indizien für eine solche Geige. Die FF-Löcher sind in der Regel sehr aufrecht und weit voneinander entfernt. Der offene Schaft läuft generell rund in die Beeren aus. Die markant ausgearbeiteten Wölbungen sind ein weiteres Merkmal einer Goiserer Geige. Die Deckenwölbung steigt meist sehr schnell und hoch an und bildet in der Brust ein großflächiges Plateau. Der Boden ist ähnlich gestaltet, aber hingegen flach gehalten. Auffallend sind auch die fehlenden bzw. aufgemalten Randeinlagen. Der Hals sitzt allgemein integral im Korpus. Der meist niedrige und zarte Bassbalken läuft lange in seine Enden aus.

An den uns bekannten Instrumenten sind mehrere Arbeitsspuren deutlich erkennbar, aufgrund derer wir auf eine schnelle Arbeitsweise schließen. Bedingt durch den mangelnden Wohlstand der regionalen Kundschaft, konzentrierten sich die Geigenbauer mehr auf die Funktion und weniger auf die Ästhetik seiner Werke. Es entstanden gute Instrumente aus ihren Händen denen es an Charakter nicht fehlt.

1. Generation

Johann Gandl

1703 - 1769

Josef Kefer

1711 – 1772

Paul Peer

1705 - 1765

 

 

 

 

Michael Peer

1717 - 1785

2. Generation

Johann Gandl

1726 - 1753

Josef Kefer

1739 – 1813

Josef Peer

1743 - ?

Josef Gandl

1730 - 1773

Johann Kefer

1746 - 1820

Michael Peer

1745 – 1814

Franz Gandl

1732 - 1775

Ignaz Kefer

1754 – 1788

Franz Peer

1748 - 1813

Georg Gandl

1733 - 1794

Mathias Kefer

1756 – 1814

 

 

Leopold Gandl

1736 - 1777

Anton Kefer

1768 - 1848

 

 

Michael Gandl

1739 - 1781

 

 

 

 

Paul Gandl

1755 - 1806

 

 

 

 

3. Generation

Kaspar Gandl

1780 - ?

Josef Kefer

1768 – 1845

 

 

 

 

Franz Kefer

1775 – 1820

 

 

 

 

Johann Kefer

1773 - 1847

 

 

4. Generation

 

 

Egidius Kefer

1802 - 1871

 

 

 

 

Johann Kefer

1806 - 1884

 

 

 

 

Franz Kefer

1810 - 1852

 

 

 

 

Egidius Franz Kefer

1855 - 1940

 

 

Verschiedene Geigenbauer und Restauratoren in Bad Goisern und Umgebung

 

 

 

 

Gottlieb Peer

? - 1981

 

 

 

 

 

 

Gründung der Instrumentenbauklasse an der HTL Hallstatt durch FL Arnold Lobisser

 

 

 

 

 

 

Neuansiedlung von Geigenbaumeistern in Bad Goisern, welche die alte Geigenbauschule auch im Neubau fortführen und weiter entwickeln

Gabriel Bauer

 

Mizzi & Andreas Ott

 

Robert Grieshofer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Handwerk im Salzkammergut

Ein Bericht von Mag. Barbara Kern

Wer spielt die erste Geige?

Was den Geigenbau im Salzkammergut angeht, da spielt in jedem Fall Goisern die erste Geige. Das wird viele überraschen, denn Geigenbauer, so wird man meinen, gehören wohl nicht zum klassischen Handwerksberuf im Salzkammergut. Was es mit dem Geigenbau im Salzkammergut auf sich hat und warum er, so kann man sagen, eine jahrhundertelange Tradition hat, dem wollen wir in diesem Artikel nachgehen. Den vielen Geigenspielern und Geigenbauern werden wir wohl nichts Neues erzählen, aber wohl so manch anderem neugierigen Leser.

Das Instrument

Die Geige/Violine (übrigens ist der Begriff „Geige“ auch als Überbegriff für die Gruppe der Violinen, Bratschen und Celli zu verstehen und nicht zu verwechseln mit der Fi(e)del) ist ein unglaublich vielseitiges Saiteninstrument. Sie begleitet, spielt Soli, sie weint und lacht, sie ist in der klassischen Musik ebenso beliebt wie im Jazz oder in der Volksmusik. Und gerade durch die Volksmusik kommt ihr im Salzkammergut eine besondere Bedeutung zu.

Und während sie in früheren Zeiten im Salzkammergut vor allem zum Tanz aufspielte – Disco, Bands und Musikanlagen gab es ja noch nicht - so ist sie heute ein generell überaus gern gehörter und gern beobachteter Darbieter bei volksmusikalischen Gelegenheiten aller Art, sei es beim Aufgeigen in Goisern, bei „Jamsessions“, bei Hochzeiten oder anderen angenehmen Ereignissen.

Ihren Ursprung hat die Geige in Italien und ihre Entstehung wird in die Zeit um 1550 datiert. Natürlich gab es auch vorher schon (ähnliche) Saiteninstrumente, aber das charakteristische Aussehen verbunden mit dem, aus diesem Resonanzkörper resultierenden Klang hat sie wohl Andrea Amati zu verdanken. Aber Vorsicht! Die Geige vor beinahe 500 Jahren klang nicht so wie unsere heutigen Geigen. Denn im Laufe der Jahrhunderte haben sich Saitenmaterial, Anforderungen, Musikgeschmack, ja die Musik an sich weiter entwickelt und verändert, und so hat auch die Geige ein anderes Klangbild erhalten. Um 1800 wurden alle Geigen „umgebaut“, um den Ansprüchen großer Konzertsäle und dem physikalischen Druck, der durch die neuen Metallsaiten auf die Decke ausgeübt wurde, gerecht zu werden, so auch die Geigen der „großen alten Meister“. Wir wissen heute eigentlich gar nicht, wie Geigen vor 300 Jahren klangen… obwohl jeder leichtfertig z.B. von der hervorstechenden Qualität der Stradivari Geigen spricht…

Mit Gasparo da Salo in Brescia und Andrea Amati in Cremona waren im 16. Jahrhundert die richtungsweisenden Geigenschulen begründet und im wahrsten Sinne des Wortes tonangebend. Der wohl berühmteste Geigenbauer ging aus der Werkstätte Amatis hervor und ist als Antonio Stradivari wohl jedem ein Begriff. Vielleicht ist er vor allem deswegen so berühmt, weil zu seiner Zeit an die Geige erstmals starke solistische Ansprüche gestellt wurden und er durch seine Experimentierfreudigkeit und „Weiterentwicklung“ den Klangansprüchen entsprechend Rechnung tragen konnte. Oder vielleicht auch, weil schon vor rund 200 Jahren ein Buch über ihn geschrieben und er so zur Marke wurde. In jedem Fall heißt es, dass er das Optimum erreicht hatte, besser geht’s nicht… Seither werden seine Geigen in Bauweise und Stil kopiert, denn man kann nichts mehr verbessern oder neu erfinden… heißt es.

Es gab (und gibt!) aber natürlich auch viele andere brillante Geigenbauer. In Italien wäre da noch Guanieri del Gesù zu nennen, aber es gab sie auch nördlich der Alpen, namentlich mit Jakob Stainer (1617-1683) in Absam in Tirol. Er war der bestbezahlte Geigenbauer seiner Zeit. Sogar der spanische König soll bei ihm eingekauft haben und natürlich belieferte Stainer auch andere europäische Fürstenhöfe. Stainer Geigen genossen nördlich der Alpen einen besseren Ruf als jene der italienischen Schulen, gehören zu den meist gefälschten (auch damals schon wurden Geigen bzw. ihre Herkunft gefälscht) und kopierten Geigen und bringen uns ein Stück Richtung Salzkammergut, denn Stainer beeinflusste mit seinem „Baustil“ viele Geigenbauer, so auch die „Goiserer Schule“.

Es mag vielleicht etwas vermessen klingen, von einer Goiserer Schule zu sprechen, aber der Goiserer Geigenbau, der sich ab der Mitte des 18. Jahrhunderts (um 1735 nach Michael Kurz) entwickelte, hat ebenso eigene Charakteristika vorzuweisen, wie andere Geigenschulen und –zentren (z.B. Mittenwald in Oberbayern, Orte im sächsischen Vogtland, etc.). Er war eben z.B. – so hört man von den heutigen Geigenbauern, denn für den Laien ist es nicht ersichtlich – von Stainer beeinflusst und weist auch ansonsten typische Elemente auf, die die Instrumente zuordenbar machen. Heute gibt es keine Geigenbauzentren im früheren Sinne mehr, obwohl… wenn man bedenkt, dass es in Goisern wieder fünf Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger gibt… aber: bevor es so weit kommen konnte musste man … ganz früher…

…den Boden für die Musik ebnen...

Mit einer ersten technisch-klanglichen Vollendung der Violine (mit Stradivari war die dimensionale Standardisierung (Größe, Form, Proportionen…) der Violine abgeschlossen) schaffte das Instrument ab dem 17. Jahrhundert den Durchbruch in der Musikwelt und sollte ab dann zu einem zentralen Element aufsteigen, ob als „Solostimme“, ob in kleinen Ensembles oder später als wichtigster Klangträger des vollen Orchesters. Diese Optimierung alleine reichte jedoch nicht aus, um im ländlichen Raum den Boden für dieses Instrument zu ebnen. Es spielten noch weitere Faktoren eine Rolle: ein Instrument musste einerseits regional „verfügbar“ und preislich leistbar, aber auch transportabel sein, um bei unterschiedlichsten Anlässen an unterschiedlichsten Orten gespielt werden zu können. Vor allem aber musste der musikalische Boden hierfür geebnet sein.

Tatsächlich gelangte die Musikkultur in der Reformationszeit zu einer außerordentlichen Blüte. Gründe dafür sind einerseits, dass die lutherische Reformation eine überaus positive Haltung zur Musik und zur musikalischen Tradition vertrat und die Musikerziehung im Schulwesen folglich massiv aufgewertet wurde (H.C. Stekel, Musik der Reformationszeit in Oberösterreich). Auch wenn die Musikentwicklung im 16. Jahrhundert vor allem von Kirchenmusik geprägt war, so wurde doch durch die musikpädagogische Tätigkeit in den Schulen ein wichtiger Grundstein dafür gelegt, dass „die Musik zu einem entscheidenden Faktor im allgemeinen Bewusstsein“ wurde. Die evangelische Schule war ganz einfach ein musikalisches Zentrum, in dem Musik ein wesentlicher Teil des Schullebens war.

Und auch wenn Maria Theresia nicht im Geringsten eine evangelische Ader hatte, wie man weiß, so waren Musik und Schule doch auch für sie untrennbar miteinander verbunden. Ihre Schulreformen hatten weitreichende Konsequenzen für die Musikpflege am Land und erreichten die entlegensten Dörfer der Monarchie. Das bedeutet, dass von Seiten der Schule eine wichtige Grundlage für Musikverständnis und –pflege gelegt wurde. Durch das mit dem Salinenwesen eng verbundene Holzwesen wiederum, war eine wichtige Voraussetzung für den handwerklichen Umgang mit Holz gegeben, der „Pfochtl“, wenn man so will. Man kann also davon ausgehen, dass diese staatliche Grundhaltung zur Musik einen erheblichen Anteil am heute, im Salzkammergut noch sehr breiten Musikverständnis und an seiner Musikkultur hat, ob direkt oder indirekt. (In 200 Jahren wiederum, wird man wahrscheinlich eher darüber schreiben, wie negativ sich die Schulreformen des 21. Jahrhunderts auf Kultur und Verständnis ausgewirkt haben. Denn dass die Musikkultur einen wichtigen Beitrag zur „kultursoziologischen“ Entwicklung leistet, ist wohl unbestritten, ob das nun das Lernen bei den „Älteren“ ist oder das musikalische Zusammenspiel – im wahrsten Sinne des Wortes – unterschiedlichster Generationen, die sonst kaum miteinander zu tun hätten, und so mehr Verständnis und Respekt füreinander entwickeln…)

„Die Goiserer Schule“

Die Goiserer Geigen haben Charakter… und sie haben einen Namen.

An erster Stelle soll der, in Steeg gebürtige und nach Wien ausgewanderte Daniel Achaz (Achatius) Stadlmann genannt werden. Er ist der Stammvater einer der erfolgreichsten Geigenbaufamilien im Wien des 18. Jahrhunderts. Sein Sohn, Johann Josef scheint als kaiserlich-königlicher Hofgeigen- und -lautenmacher auf. Ob diese, aus Goisern stammende Dynastie in irgendeiner Form zur Geigenbaublüte in Goisern beigetragen hat, wird jedoch wohl kaum mehr zu eruieren sein.

Laut Michael Kurz, der sich ausführlich mit dem Geigenbau im Salzkammergut beschäftigt hat, setzte die Geigenerzeugung in Goisern um 1735 ein und wurde von drei miteinander verschwägerten und in nächster Nachbarschaft wohnenden Familien in Ramsau ausgeübt. Die Väter der ersten Geigenbaugeneration waren schon als Spielmänner unterwegs gewesen.

Und einer dieser Spielleute, Philipp Gandl, heiratete die Tochter des Linzer Geigenbauers Michael Galprunner. Das würde erklären, wie das Know-how ins Salzkammergut gelangte. Wobei ein möglicher Schritt zum Geigenbau auch durch Reparaturarbeiten (so lernt man die „Anatomie“ einer Geige kennen) möglich ist, aber da hätten dann die Instrumente schon vor Ort sein müssen. In jedem Fall gehörten Josef Kefer, Johann Gandl und Paul & Michael Perr der ersten Geigenbaugeneration an.

Von 1750 bis 1780 kam es dann geradezu zu einem Geigenbauboom, die Söhne der ersten Generation führten das Handwerk weiter, siedelten sich in Gschwandt, Stainach und im „Do’f“ (also allesamt in Goisern), im weiteren Verlauf auch in Ischl (Seeauschlössl, diese Linie starb jedoch leider aus) und Aussee an.

Die vielen Geigenbauer, die es teilweise zu einem beträchtlichen Vermögen brachten, lassen darauf schließen, dass es eine hohe Nachfrage gab, wobei die Geigenmacher ihre Waren auch auf freien Jahrmärkten in Steiermark und anderswo verkauften. Und sicherlich auch an durchziehende Zigeuner, in deren Musikkultur die Geige auch eine hervorstechende Bedeutung hat. Heute noch weiß Josef Deubler, Nachfahre der berühmten Geigenbaufamilie Kefer, zu berichten, dass zu Zeiten seiner Großmutter das Haus regelmäßig von Zigeunern oft geradezu umlagert war, weil diese ob der Geigenbautradition wussten und noch alte Instrumente dort vermuteten und so schließendlich die letzte noch im Haus verbliebene Geige erwarben. Ob es ein Modetrend war, der die große Nachfrage nach Geigen auslöste, oder umgekehrt, das Angebot, ist wohl schwer nachzuvollziehen. Die Geige hat sich in jedem Fall im 18. Jahrhundert als Instrument des Volkes durchgesetzt.

Gegen Ende des 18. Jahrhunderts wurde, laut Johann Michael Schmallnauer (er war ein gebürtigen Hallstätter, der es bis zum ersten Amtschreiber brachte) bereits hauptsächlich mit Geigen zum Tanz aufgespielt. Man kann seinen Aufzeichnungen viel zur damaligen Tanz– also Unterhaltungsmusik. Gegen Ende des 18. Jahrhunderts wurde, laut Johann Michael Schmallnauer (er war ein gebürtigen Hallstätter, der es bis zum ersten Amtschreiber brachte) bereits hauptsächlich mit Geigen zum Tanz aufgespielt. Man kann seinen Aufzeichnungen viel zur damaligen Tanz– also Unterhaltungsmusik, entnehmen. (Dass von höchster Seite immer wieder Tanzverbote erlassen wurden, weil sie für den offiziellen Geschmack zur Unzucht anregten, soll hier außer Acht gelassen werden.) Er dürfte selbst der Geige mächtig gewesen sein und beschrieb das Repertoire von Hallstatt, Goisern und Ischl mit „Schleunigen oder Pfannhauser-Tänzen, Langsamen oder Ehrentänzen, Ländler- Steyrer- und Redoutentänzen“(städtisch!). Diese Tanzgattungen wurden auf zwei Geigen gespielt.

Seit damals ist die Geige nicht mehr aus unserer Musikwelt wegzudenken, unabhängig davon, dass die Zahl der Geigenbauer zurückging, nachdem ein erster großer Bedarf gedeckt war. Naja, Geigen haben einfach eine gewisse „Haltbarkeit“ bei sorgfältiger Pflege. Und außerdem machten die billigeren „bemmischen Brettln“, die zu Hunderttausenden arbeitsteilig in Böhmen hergestellt wurden, den Geigenbauern Konkurrenz. Wahrscheinlich waren die verbliebenen Geigenmacher in weiterer Folge vor allem mit Reparaturarbeiten und Kindergeigen beschäftigt. Während die Familien Gandl (ein Zweig begründete die heute noch bestehende Bäckerei in St. Wolfgang!) und Peer den Geigenbau dann vollständig an den Nagel hängten, ist jedoch aus der Kefer-Dynastie der Geigenbau mit Egidius Franz Kefer durchgehend bis 1940 nachgewiesen (nach Michael Kurz)! Und es gibt auch noch mündlich überlieferte Hinweise darauf, wie die Geigenbauer für nachfolgende Generationen den Wald bewirtschafteten und so z.B. regelmäßig junge Ahornbäume beschnitten, damit die Enkelgeneration dann den begehrten Riegelahorn ernten könnte. Beim Umbau seines Hauses stieß Josef Deubler wiederholt auf Spuren dieser Geigenbauvergangenheit seiner Familie: Werkzeug, Unterlagen, …

Aus dem 20. Jahrhundert ist aber auch noch ein anderer Geigenmacher, Peer (vulgo Schilcher) Gottlieb aus Unterjoch in Goisern überliefert. Er lernte bei Matthias Thalhammer, dem Kapellmeister der Edelweiß–Streich(-musik, Streichorchester im Berig) Geige spielen. Er interessierte sich ganz einfach dafür, brachte sich selbst über Reparaturen das Geigenbauen bei, spielte gerne auf der „Hausbenk“ mit den bekannten Goiserer Geigern seiner Zeit (so hört man) und konnte als Bauer die Wintermonate für Reparaturen und Neubau nutzen. Seine Instrumente würde man heute als „Bauerngeigen“ bezeichnen, letztendlich zeigt sich durch seine Person aber, dass die Tradition in Goisern nie abgerissen ist. Peer starb 1981.

(PS. Dass die Salzkammergütler sehr erfinderisch sein können, wenn es um Musik geht, zeigt auch anhand der unter Insidern geradezu berühmten Zigarrenkistengeige von Blamberger Lois vulgo Blå Lois, der sich dieses Stück als Kind selbst baute, weil der Vater für solche Torheiten kein Geld ausgeben wollte. Er baute sie nicht nur, sondern spielte auch darauf.)

Die Geige blieb bis ins 20. Jahrhundert der Träger der volksmusikalischen Unterhaltungsmusik. In der Zwischenkriegszeit jedoch tauchte dann ein neuer Konkurrent auf, die Ziehharmonika (Zuck) und Johann Neubacher vulgo Koasa erzählt, dass noch in den 1920ern ein Ziehharmonikaspieler fast aus dem Wirtshaus geworfen wurde, wenn er sein Instrument herausholen wollte. Mit seinen Passen (3 Geigen, 1 Bassgeige) spielte Neubacher übrigens bis zu 60 Mal pro Jahr! (und verdiente in 4 Stunden 10 Schilling, ein Hut kostete übrigens 5 Schilling).

Aber wir brauchen die Geigenbauer nicht nur in der Vergangenheit zu suchen, es gibt sie auch weiterhin in Goisern, derzeit vier an der Zahl: Robert Grieshofer, Andreas und Mizzi Ott, Gabriel Bauer, ja und dann wäre da noch der Gitarrenbauer Jablonsky, der auch an der Hallstätter Fachschule unterrichtet. (Die musikalische Dichte in Goisern nimmt wieder gigantische Ausmaße an!).

Boden, Zargen und Decke (von links nach rechts) bilden den Corpus der Geige. Werkstatt Robert Grieshofer

Boden, Zargen und Decke (von links nach rechts) bilden den Corpus der Geige. Werkstatt Robert Grieshofer

Diese Geigenbauer des 21. Jahrhunderts knüpfen also an eine alte Tradition an, kennen und erkennen natürlich die historischen Geigen aus der „Goiserer Schule“, da sie sich mit den Erzeugnissen der frühen Goiserer beschäftigt haben. So stellt Andreas Ott (übrigens nach guter alter Geigenmachertradition wieder in Stainach ansässig) fest, dass sich bei den Goiserern ein ganz eigener Stil entwickelt hat. „Der Umriss fast aller Violinen zeigt Gemeinsamkeiten auf; die runden Schultern, der offene längere C-Bügel, die kurzen Ecken und die aufrechten, weit voneinander entfernten f-Löcher sind nur einige dieser Merkmale“. Auch die, von anderen Geigen abweichenden Wölbungen von Decke und Boden (die Wölbung orientierte sich an den Stainer Geigen), oder die Arbeitsspuren, die auf schnelle Arbeitsweise schließen lassen, weil ganz einfach die Funktion des Instruments wichtiger war, als die Ästhetik, sind Kennzeichen der Goiserer Geigen. Es ging darum, Instrumente für eine nicht so kaufkräftige Kundschaft, die auch nicht gerade feine und zierliche Hände hatte, zu fertigen. So sind die Geigen zwar archaisch, d.h. vielfach nicht so fein und raffiniert gebaut, weisen aber dennoch – und das zeichnet letztendlich eine Geige aus – einen schönen „Charakter“ auf. Und die Goiserer Geigen sind so auch nicht nur „Insidern“ im Salzkammergut ein Begriff, sondern der Geigenszene in ganz Österreich.

Links: Rückseite/Boden einer Kefergeige, die Maserung des Riegelahorns ist schön zu erkennen. Seine Verwendung hat rein ästhetische  Gründe und keinerlei Auswirkung auf den Klang. (Privatbesitz). Rechts: Späht man durch das F-Loch einer Goiserer Kefergeige, so erhascht man in der Regel einen Blick auf ein vergilbtes Stück Papier, das vom Urheber selbst dort angebracht wurde, eben, um Aufschluss über den Geigenbauer zu geben.

Die Holzfachschule in Hallstatt – eine Ausbildungsstätte

Heute gibt es in Österreich rund 100 Geigenbauer respektive Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger, davon rund 35 in Wien und 4 in Bad Goisern! Der Hauptgrund für die neue musikalische Dichte in Goisern ist wohl die Holzfachschule in Hallstatt. Bevor 1989 in Hallstatt die Instrumentenbauabteilung eingerichtet wurde, hatten laut Richard Jänner (Innungsmeister für Instrumentenbauer in Wien, Geigenbauer und Inhaber eines Betriebes mit zwei Mitarbeitern, Lehrender an der Fachschule in Hallstatt) allgemein geradezu mittelalterliche Zustände in der Berufsausbildung geherrscht, da man ohne familiäre Beziehungen keinen Ausbildungsplatz bekam.

Der Instrumentenbau hatte schon in den 1980ern mit dem gelernten Tischler und vielen Insidern als Holz-Allroundkünstler bekannten Arnold Lobisser begonnen. Auch historische Instrumente waren ihm schon stets ein Anliegen gewesen, ebenso wie der, oft an mündlich tradiertes (aber wissenschaftlich nicht immer beweisbares) Wissen anknüpfende Umgang mit dem Werkstoff Holz.

1989 wurde dann die Abteilung für Instrumentenbau gegründet. Seit ihrem Bestehen hat dieser Zweig bereits wesentlich dazu beigetragen, diesen Berufsstand, dem es an Ausbildungsplätzen mangelte, zu erhalten. Eingangsvoraussetzung ist das Spielen eines Instruments (Geige oder Gitarre). Im Schnitt drücken acht Schüler die Schulbank, um nach vierjähriger Ausbildung den Status des Gesellen zu erreichen. Im Anschluss besteht optional die Möglichkeit, die 1-jährige Meisterschule zu besuchen.

Bei der Ausbildung geht es jedoch nicht ausschließlich um den Bau oder auch die Restauration von Geigen (als Überbegriff) und Gitarren. Auch historische Instrumente (Drehleiern, Barocklauten, etc.) werden rekonstruiert, unter anderem um den Absolventen ein möglichst breit gefächertes Wissen und Einsatzgebiet zu ermöglichen. Neben den handwerklichen Fertigkeiten steht jedoch vor allem die Auseinandersetzung mit dem Werkstoff Holz im Vordergrund, mit all seinen physikalischen, optischen und anderen Eigenschaften. Generell sollen die AbsolventInnen natürlich darauf vorbereitet werden, entweder als Mitarbeiter in einem Betrieb mehr oder weniger sofort einsetzbar zu sein, oder sich, nach Ablegung der Meisterprüfung selbstständig zu machen. Letzteres ist bereits vielfach erfolgt und vier der AbsolventInnen haben sich in Goisern als Geigenbauer niedergelassen. Sie befinden sich in einer volksmusikalischen Geigerhochburg, inmitten eines Materialparadieses, wo sie selbst die Holzauswahl treffen können.

Ein Geigenbauer muss heutzutage keinesfalls im städtischen Bereich seinen Betrieb haben, um von dieser Profession leben zu können, denn der Ankauf einer Geige ist keine Schnäppchenjagd, sondern eine wohlüberlegte, ja fast emotionale Angelegenheit, die letztendlich auch davon abhängt, ob der Geigenaspirant dem Geigenbauer das Vertrauen entgegen bringt, ihm das, seinen (Klang-) Vorstellungen entsprechende Instrument zu bauen.

Der Werkstoff – ein Mythos?

Da der Werkstoff im Geigenbau seit jeher ein zentrales Element war, sollen hier etwas mehr Worte darüber verloren werden. Das Holz bleibt, auch weiterhin der wichtigste Werkstoff für den Geigenbauer und daran wird sich wahrscheinlich so bald nichts ändern. Genauer gesagt werden seit Anbeginn Fichten- und Ahornholz für den Geigenbau verwendet. Fichte für die Decke und Ahorn für Boden, Zargen (seitliche Verbindungsteile zwischen Boden und Decke) und Hals. Bei größeren Instrumenten wie Bratschen oder Celli werden für den Boden auch andere Hölzer, wie z.B. Blumenesche (Wuchsvariante) verwendet. Das Griffbrett wird heute aus Ebenholz gefertigt.

Beim Ahornholz wird mit Vorliebe geriegelter Ahorn verwendet. Geriegelter Ahorn oder Muschel- und Vogelaugenahorn sind Wuchsvarianten des regulären Ahorns, die eine auffallende, geradezu künstlerische Maserung aufweisen. Möglicherweise (so Richard Jänner, Abteilung für Instrumentenbau, Hallstatt) kamen diese Wuchsvarianten deswegen beim Geigenbau zum Einsatz, weil sie für den venezianischen Ruderbau ungeeignet waren und so als Ausschussholz günstig an die Geigenbauer gingen. Diese gaben sich gerne damit zufrieden, denn Holz war generell sehr teuer, und „ganz nebenbei“ schufen und schaffen diese Wuchsvarianten eine hervorragend dekorative und schöne Optik. (Ästhetik war und ist beim Instrumentenbau von großer Bedeutung.) So wurden diese Wuchsvarianten „institutionalisiert“, spielen jedoch eine rein optische Rolle. Fichte wiederum ist ein sehr leichtes und steifes Holz, hat harte Rippen und eine weiche Zellstruktur und wirkt daher positiv auf den Klang des Instrumentes.

Dass geeignetes Holz gerade gewachsen, astfrei und trocken (luftgetrocknet!) sein muss, steht außer Frage. Dichte und Gewicht sind wichtig, es muss feinjähriges Holz sein. Der Durchmesser muss für eine Geige bei 45 cm liegen, da der spannungsreiche Kern weggespalten werden muss. Wobei, man erkennt erst beim Spalten des Holzes, ob es für den Geigenbau geeignet ist, d.h. z.B. über diese Feinjährigkeit verfügt.

Inwieweit sich jedoch die Verwendung der viel genannten Haselfichte tatsächlich vorteilhaft und positiv auf Klang und Qualität der Geige auswirkt, darüber herrscht unter Geigenbauern und Geigern nicht immer Einigkeit. Journalisten stellen die Haselfichtenfrage an Geigenbauer besonders gerne… und sie ernten unterschiedliche Antworten.

Was hat es nun mit dieser Haselfichte auf sich? Sie wird generell als besonders geeignet für den Instrumentenbau, ja, als akustisch überlegen beschrieben. Von den alten Goiserer Geigenbauern wissen wir, dass sie mit Vorliebe Haselfichte verwendet haben. Für die einen ist die Haselfichte Garant für einen guten Klang, für die anderen wiederum reiner Mythos, der wissenschaftlich nicht zu beweisen ist.

Man hört aber auch von anderen Holzarten, die Verwendung fanden; von den Donauschwaben wurde Glockenstuhlholz verwendet, welches, so sagte man, durch das Glockengeläute „geläutert“ und so quasi bereits Schwingungen gewöhnt war und daher hervorragende Eigenschaften aufwies. Und man hört auch, dass sich Tonholzhändler bei Holzriesen, auf denen das Holz ins Tal gelassen wurde, einfanden und nach dem „Klang“ des daherumpelnden Holzes die Stämme aussuchten.

Wir wissen aber immer noch nicht, was es mit der Haselfichte auf sich hat. Nun, eine Broschüre des BFW (Bundesamt für Wald)-Instituts für Naturgefahren und Waldgrenzenregionen bezeichnet die Haselfichte als Edelrasse und schreibt deren „wertvolle Wuchsbesonderheit“ dem Standort (hochgelegen, naturnah, alpin), den Umwelteinflüssen und auch genetischer Veranlagung zu. Man erkenne die Haselfichte oft daran, dass sie schlanke Kronen habe und tiefbeastet sei. Das Holz sei zäher und stabiler und mit ausgewogenem, reichem Klangspektrum. Von der Universität für Bodenkultur, Institut für Holzforschung, stammt eine Analyse in derselben Broschüre, wonach die Nachfrage nach diesem Werkstoff nicht nur in dessen ansprechender Ästhetik und in der handwerklichen Tradition liege.

Demnach führe die Wuchsabnormalität bei der Haselfichte zu Einkerbungen bei den Jahresringen und u.a. zu einer Verbesserung der Elastizitätsund Festigkeitseigenschaften des Holzes. Da Haselfichten erst ab einer gewissen Seehöhe (ca. ab 1.000 m) wachsen, sei dies auch eine indirekte Garantie für ein langsames Wachstum und eine regelmäßige Holzstruktur, welche maßgeblich die akustischen Eigenschaften des Resonanzholzes bestimme. Nichtsdestotrotz gibt es auch Wissenschaftler, die in ihren Untersuchungen keine Überlegenheit von Haselfichte feststellen konnten und wir werden diese Streitfrage wohl auch nicht klären können.

Viele Zusammenhänge für den schönen Klang alter und neuer Geigen sind bis heute nicht wirklich nachvollziehbar, obwohl man mit der Technologie als Hilfsmittel mittlerweile klanglich überaus erfolgreiche Instrumente gewährleisten kann. So kann man z.B. die Steifheit des Holzes bestimmen, um herauszufinden, ob sie den Parametern für ein gutes Instrument entspricht. Aber letztendlich versteht der Mensch bis heute viele Gesetze und Gesetzmäßigkeiten, viele Wechselwirkungen und Zusammenhänge der Natur nicht. Er kann nur versuchen, sie bestmöglich zu kopieren und zu nutzen, aber die Natur ist nun einmal nicht so genormt, wie der Mensch das gerne hätte.

Der Bau einer Geige

Man muss über Musikalität und über handwerkliches Können verfügen und ganz nebenbei über chemisches und physikalisches Wissen, um eine Geige bauen zu können. Je mehr man bauen, experimentieren und Erfahrungen sammeln kann, desto sicherer trifft man das Klangspektrum, ob hell und süß oder wuchtig und dunkel, ob für den Sologeiger, den Lehrer oder den Orchestermusiker.

Nicht nur das bereits abgehandelte Material und die Eigenfrequenzen (Schwingungen) der Platten, sondern vor allem auch die Bauweise spielen eine Rolle: die Wölbungen der Platten (z.B.: je flacher Boden und Decke, desto „schriller“ der Klang), die Stärkenverteilung bei den Platten (Decke und Boden), der Stimmstock und der Bassbalken. All diese Elemente und mehr beeinflussen den Klang.

Eine Geige besteht aus Decke, Boden und Zargenkranz (Seitenteile, die sich symmetrisch jeweils aus Ober- C- und Unterbügeln zusammensetzen), die den Corpus, den Resonanzkörper bilden, in dessen Inneren sich Stimmstock und Bassbalken befinden. Durch die f-Löcher in der Decke entweicht der Klang. Weitere Bestandteile sind: der Hals mit der abschließenden Schnecke, Griffbrett, weiters der Steg über den die Saiten laufen, der Saitenhalter, der Endknopf, ja und die Saiten. Bespielt wird sie mit dem, mit Rosshaaren bespannten Bogen. Für den Bau einer Geige braucht man Konstruktionsplan und Schablonen.

Man beginnt mit dem Zargenkranz, also den Seitenteilen, die Decke und Boden zusammenhalten. Die sechs Zargenteile müssen händisch auf eine Stärke von 1 mm gehobelt und mittels Wärme über einem Metallzylinder zurechtgebogen werden. Zargen und innere Verstärkungsklötze (für die perfekte Form) werden dann auf einer Form befestigt. DemZargenkranz werden innen noch Holzleisten aufgeleimt, um eine größere Verbindungsfläche mit der Decke zu schaffen.

"Wer sieht den Unterschied?" könnte hier die Frage lauten. C-Bügel (seitliche Wölbung in der Form eines C), Ecken (am "Abschluss" der C-Bügel) und F-Löcher sind unterschieldich gearbeitet. Es sind Stil- aber auch Klangelemente. Werkstatt Mizzotti

Nun werden die zwei(!) Deckenteile gestürzt verleimt, die Kontur des Zargenkranzes darauf abgerissen und die endgültige Deckenform ausgesägt. Die Plattenwölbung wird mit Hobeln (die bei den Feinarbeiten zum Schluss Setzkastengröße erreichen) aus der Decke herausgearbeitet. Wölbungsverlauf und –höhe sind dabei von größter Bedeutung für Flexibilität und Belastbarkeit (man darf den Druck der gespannten Saiten nicht unterschätzen!) der Platte und natürlich für den Klang. Letztendlich liegt die Plattenstärke der Decke bei 2 bis 3 mm.

Nun können die f-Löcher ausgesägt und „verfeinert“ werden. Durch sie entweicht der Klang, auf den Größe und Position der f-Löcher einen Einfluss haben. Zur Versteifung wird innen längsseitig der Bassbalken angeleimt, wobei dieser mit dem abschließend in den Corpus eingeklemmten Stimmstock eine akustische Einheit bildet. Der Boden wird ausgearbeitet und die fertigen Platten mit dem Zargenkranzverleimt, dann die Decke mit dem Aderngraben (am Deckenrand entlang laufende „Einfassung“) und Randeinlagen“ versehen. Die Ecken werden individuell gestaltet. Der Steg wird befestigt, seine Stellung zum Stimmstock hat gemeinsam mit letzterem unüberhörbare Auswirkungenauf den Klang! Weiters muss das Griffbrett perfekt gewölbt (für die Schwingung der Saiten) und angebracht werden. Es fehlen noch Hals, Schnecke, Saitenhalter, Eckknopf und Saiten. Und ganz wichtig für die Schönheit des Instruments, der Lack, dem viele auch je nach Beschaffenheit Auswirkungen auf den Klang nachsagen.

Aber das ist auch schon wieder so eine Haselfichtenfrage….

Aus: Leben im Salzkammergut

Mag. Barbara Kern studierte in Wien Geschichte und Fächerkombination. Anschließend arbeitete und absolvierte sie eine touristische Zusatzausbildung in Innsbruck. Seit 2004 ist sie wieder in Bad Goisern. Sie ist konzessionierte Fremdenführerin (Austria Guide), in der Erwachsenenbildung tätig und neben ihrem Interesse an der Geschichte des Salzkammergutes ist sie eine begeisterte „Fremdsprachlerin“.

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Einleitung für das Notenbüchl

Hier finden sie Noten von Musikstückeln, welche von der „Donnerstagprob“, einer Initiative engagierter Musikerinnen und Musikanten aus dem Salzkammergut, gespielt werden. Beim Musizieren steht das freie Spiel und der freie Gesang im Vordergrund, Noten sollen höchsten zur Gedächtnisstütze, also gegen das Vergessen eingesetzt werden. Gerade die inividuelle Interpretation der einzelnen Stimmen in sich und zueinander, macht die Musik zur unverwechselbaren Persönlichkeit.

Es wird deshalb auch kein allzu großer Wert auf die Richtigkeit der Notenschreibung gelegt, sodass Fehler vorkommen können. Das wichtigste ist die Führungsstimme, sie gibt so quasi „den Ton“ an. Obligat- und Sekundstimmen sind höchstens als Vorschläge zu verstehen, viel schöner ist es, wenn auch davon unterschiedliche Stimmen und Akkordfolgen den Stimmführer ergänzen und somit die Musiktradition lebendig gestalten.

Alle Noten sind selbst geschrieben (keine Kopien!). Modernere Stücke sind ausschließlich von Tonträgern abgehört und aus dem Gehör aufgeschrieben. Damit wurden so gut wie alle verändert, ergänzt,... Das Notenbüchl wird vom Verein IKES gestaltet und laufend ergänzt. Alles dem Verein bekannte Wissen zu den Stückeln ist beigefügt. Bitte beachten Sie, dass es bei jeder Musik möglich ist, dass es Urheberrechte gibt. Weiters sind alle Stückeln von irgend jemandem bearbeitet. Wahren Sie bitte die Rechte anderer und benützen Sie die Noten zum Musizieren. Jegliche Form einer nicht Gewinn orientierten Weitergabe ist unter Angabe der Quelle erwünscht. Eine wirtschaftliche Verwertung ist ausdrücklich untersagt.

Die Noten werden kostenlos zur Verfügung gestellt, bedenken Sie aber bitte, dass alles mit Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist. Der Verein IKES würde sich daher um eine finanzielle Unterstützung sehr freuen.

Bankverbindung: RAIKA Pfandl:

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